Allgemeine Ballbedingungen des Lions-Fördervereins Langenfeld e.V.
Lions-Benefiz-Ball am 20.04.2024
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 3 Zweck des Lions-Benefiz-Ball, Leistungen, Inhalte
§ 4 Bestellung von Eintrittskarten über FL-Webseite
§ 5 Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatz
§ 6 Zahlungsbedingungen, Rücktritt bei Zahlungsverzug
§ 7 Weitergabe von Eintrittskarten
§ 8 Hausrecht, Zutritt, Verhaltensweisen
§ 10 Vorbehalt der Änderung bestimmter Leistungen
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 1 Anbieter
Anbieter ist der LIONS-FÖRDERVEREIN LANGENFELD e.V. (im Folgenden „FL“).
Der FL ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter VR 30591 eingetragen.
Vorstand: Vorsitzender: Herr Peter Siemons
Anschrift: Akazienallee 16, 40764 Langenfeld
Telefonnummer: 02173-14343
E-Mail-Adresse: peter.siemons@gmx.net
Webseite: https://lionsbenefiz-ball.de/
§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Vertragsbeziehung zwischen FL und dem Kunden[1] und Eintrittskarteninhaber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Ballbedingungen (im Folgenden „ABB“).
(2) Etwaige abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, FL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 3 Zweck des Lions-Benefiz-Ball, Leistungen, Inhalte
(1) Mit dem Zweck „We Serve“ helfen Lions – und der Förderverein – ehrenamtlich dort, wo Unterstützung gebraucht wird. In der Nachbarschaft und auch weltweit. Seit mehr als 100 Jahren stehen die Lions für bürgerschaftliches Engagement, für den Dienst an der Gemeinschaft und Hilfe für Menschen in Not. Der Förderverein ist eine wohltätige Clubbewegung.
(2) Auf Basis des unter § 3 (1) benannten Zwecks initiiert FL einen Lions-Benefiz-Ball am 20.04.2024 (im Folgenden: „Lions-Benefiz-Ball“ oder „Veranstaltung“). Der einmalig ausgetragene Lions-Benefiz-Ball soll ein festlicher Abend mit Aufführungen und Live-Musik werden. Der Erlös durch Spenden des Lions-Benefiz-Ball dient gemeinnützigen Zwecken und ist bestimmt für hilfsbedürftige Kinder in Langenfeld.
(3) FL bietet für den Lions-Benefiz-Ball zwei unterschiedliche Arten von Eintrittskarten an:
• „Reguläre Karte“ zum Preis von 125,00 €; Inhalt: Eintritt ab 18:00 Uhr, Sitzplatz, Buffet, Tombola, Aufführungen, Tanzmöglichkeit, Live-Musik;
• „Flanier Karte“ zum Preis von 50,00 €; Inhalt: Einritt ab 21:30 Uhr, Tombola, Aufführungen Tanzmöglichkeit, Live-Musik (Leistungen können aufgrund des späteren Einlasses zu eingeschränkter Nutzung führen)
Die Preise sind ausschließlich Getränke – diese sind gesondert je nach Verzehr unmittelbar auf der Veranstaltung zu bezahlen.
Moderiert wird der Abend von Herrn Oliver Materlik.
§ 4 Bestellung von Eintrittskarten über FL-Webseite
(1) Die Präsentation und Bewerbung des Lions-Benefiz-Ball, z.B. auf der Webseite oder in Zeitungen, stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an dem Lions-Benefiz-Ball durch FL dar.
(2) Die Bestellung einer Eintrittskarte über die FL-Webseite durch den Kunden erfolgt in folgenden Schritten:
1.) Um eine Eintrittskarte zu bestellen, muss der Kunde die auf der Webseite bereitgestellte Bestellmaske verwenden,
2.) Der Kunde muss in die Bestellmaske seinen Vor- und Nachnamen, seine Adresse, seine E-Mailadresse und die gewünschte Eintrittskartenart („Reguläre Karte“ oder „Flanier Karte“, vgl. § 3 (3)) sowie die Anzahl der gewünschten Eintrittskarten eintragen. Zudem steht in der Bestellmaske ein Mitteilungsfeld bereit, in welches der Kunde zudem weitere Informationen und Fragen eintragen kann,
4.) Vor dem Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit in der Bestellmaske ändern und einsehen,
5.) Über das Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde einen verbindlichen Antrag auf Teilnahme am Lions-Benefiz-Ball (Kauf einer oder mehrerer Eintrittskarten) an FL ab. Der Antrag kann nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch vorheriges zusätzliches Klicken auf den Button „ABB akzeptieren“ diese ABB akzeptiert und zur Kenntnis genommen hat,
6.) Der Kunde ist an die Bestellung für die Dauer von 1 Woche nach Abgabe der Bestellung gebunden;
7.) FL schickt nach der Bestellung dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei FL eingegangen ist und stellt noch keine Annahme des Antrags durch FL dar. FL prüft, ob noch Eintrittskarten für den Lions-Benefiz-Ball verfügbar sind. Ein Vertrag über die Teilnahme am Lions-Benefiz-Ball (Kauf einer oder mehrerer Eintrittskarten) kommt erst durch die Abgabe einer Annahmeerklärung durch FL zustande, die mit einer gesonderten E-Mail an den Kunden versendet wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail wird der Vertragstext dem Kunden von FL auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt („Vertragsbestätigung“). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
§ 5 Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatz
Auch wenn FL Eintrittskarten über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB in Aussicht stellt und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf einer Eintrittskarte. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch FL bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Rücktritt bei Zahlungsverzug
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist der Preis für die Eintrittskarten durch den Kunden spätestens binnen zwei (2) Wochen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen.
(2) Zahlungen sind durch Überweisung auf das von FL angegebene Bankkonto des LIONS-FÖRDERVEREIN LANGENFELD e.V.; IBAN: DE88 3755 1780 0000 1477 77 zu entrichten.
(3) Bezahlt der Kunde den fälligen Preis für die Eintrittskarten nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann FL vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt wurde. Im Übrigen gilt § 323 BGB.
§ 7 Weitergabe von Eintrittskarten
(2) Kunden und/oder Eintrittskarteninhabern ist jeglicher gewerbliche oder kommerzieller Weiterverkauf von Eintrittskarten untersagt. Insbesondere ist untersagt:
• Eintrittskarten öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei eBay, eBay Kleinanzeigen) zum Kauf anzubieten und/oder zu veräußern;
• Eintrittskarten zu einem höheren als dem entrichteten Eintrittskartenpreis weiterzugeben;
• Eintrittskarten an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;
• Eintrittskarten kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Werbegeschenk oder als Gewinn.
Im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Eintrittskarten, ist der FL berechtigt, die betroffenen Eintrittskarten nicht an den betroffenen Kunden zu liefern, zu stornieren sowie dem Eintrittskarteninhaber entschädigungslos den Zutritt zum Lions-Benefiz-Ball zu verweigern.
(3) Eine private, nicht öffentliche Weitergabe einer Eintrittskarte aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere bei Weitergabe im privaten Umfeld, bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in § 7 (2) vorliegt und der Kunde den neuen Eintrittskarteninhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ABB ausdrücklich hinweist und der neue Eintrittskarteninhaber sich durch die Nutzung der Eintrittskarte mit der Geltung dieser ABB zwischen ihm und FL einverstanden erklärt.
(4) FL ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust von erworbenen Eintrittskarten, unverzüglich zu unterrichten. FL ist berechtigt, diese Eintrittskarten unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren.
§ 8 Hausrecht, Zutritt, Verhaltensweisen
(1) Die Wahrnehmung des Hausrechts auf dem Lions-Benefiz-Ball steht FL oder beauftragten Dritten jederzeit zu.
(2) Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Eintrittskarteninhaber nach Maßgabe von § 7 (1)/(3) zum Zutritt auf dem Lions-Benefiz-Ball berechtigt. Der Zutritt oder Aufenthalt kann aber verweigert werden, wenn
• der Kunde oder Eintrittskarteninhaber ersichtlich unangemessen alkoholisiert ist und/oder unter Drogeneinfluss steht;
• einer der folgenden Gegenstände mitgeführt oder verwendet werden: Glasbehälter, Drohnen, pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Waffen und ähnliche gefährliche Gegenstände, Tiere;
• der Kunde oder Eintrittskarteninhaber die folgenden Gegenstände mit sich zu führen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese auf dem Veranstaltungsgelände unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Bereich des Veranstaltungsgeländes verboten.
Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Eintrittskarteninhabers auf Entschädigung.
§ 9 Dress-Code
Der Dress-Code auf dem Lions-Benefiz-Ball ist „Festliche Abendgarderobe“.
§ 10 Vorbehalt der Änderung bestimmter Leistungen
(1) FL ist berechtigt, bestimmte Leistungen auf dem Lions-Benefiz-Ball (Veranstaltungsort, Veranstaltungszeit, Programm, Moderator) jederzeit aus triftigem Grund zu ändern (anderer Veranstaltungsort, andere Veranstaltungszeit, anderes Programm, anderer Moderator), sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor,
• wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder ein sonstiger Umstand außerhalb der angemessenen Kontrolle von FL besteht, insbesondere bei Pandemie, Feuer, Naturkatastrophe oder gesetzlicher, gerichtlicher oder behördliche Verfügung,
• wenn die Nutzung von Veranstaltungsräumen aus Gründen in der Sphäre des Vermieters von FL nicht möglich ist oder wenn sich die Anzahl der Kunden erheblich geändert hat.
Zumutbar sind unerhebliche Leistungsänderungen und nicht von FL wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. FL wird den Kunden im Falle einer Änderung rechtzeitig informieren, sobald ein Änderungsbedarf erkennbar wird.
(2) Ist eine Leistung für GIP aus den vorstehenden Gründen nicht möglich und kommt eine Änderung der Leistung gem. § 10 (1) nicht in Betracht oder ist eine Änderung der Leistung für den Kunden nicht zumutbar, gelten die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Sofern die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht anzuwenden sind, kann der Kunde jederzeit gegen Erstattung des Eintrittskartenpreises und Rückgabe der Eintrittskarten zurücktreten.
§ 11 Haftung, Schadensersatz
(1) Soweit sich aus diesen ABB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet FL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet FL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FL, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
1.) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2.) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus § 11 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden FL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht bei arglistigem Verschweigen oder bei Abgabe einer Garantie.
(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 12 Foto- und Videoaufnahmen
Die Anfertigung von technischen Aufnahmen (Fotos, Videoaufnahmen, Tonaufnahmen und Sprachaufnahmen) durch den Kunden auf dem Lions-Benefiz-Ball ist grundsätzlich untersagt und nur mit ausdrücklicher Zustimmung von FL erlaubt.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist FL weder bereit noch verpflichtet.
ABB Stand: 12/2023
[1] Die Bezeichnung „Kunde“ gilt aus Gründen der Lesefreundlichkeit für m., w., div. gleichermaßen.